Norm
RATG §25 Abs5Rechtssatz
Durch die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes wird der Zuspruch weiterer Kosten für Reisespesen und Zeitversäumnis ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0072333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014