Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Es sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die einen "Nachteil" nur für einen der Miteigentümer mit sich bringen können. In einem solchen Falle hat eine Interessenabwägung stattzufinden ( 5/6 Eigentümerin eines Hauses in der Hinterbrühl klagt die 1/6 Eigentümerin, die in Ungarn lebt ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018