Rechtssatz
Die Entscheidung über die Frage, ob bei einem Konkursverfahren die durch den Kostenvorschuß nicht gedeckten Gebühren dem früheren Gemeinschuldner zur Zahlung aufzuerlegen sind, und die weitere Frage, ob die Unzuläßigkeit der Masse die Kosten des Konkursverfahrens (daher auch die vom Masseverwalter angesprochene Entlohnung) für seine Mühewaltung vor allen anderen Masseforderungen zu befriedigen seien, betreffen den Kostenpunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044279Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0010OB00641_5500000_001