Norm
ZPO §405 BIRechtssatz
Das Gericht darf nur in der Stilisierung des Urteilsspruches vom gestellten Begehren abweichen, ihm aber nicht eine vom gestellten Begehren abweichende sachliche Fassung geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041156Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0030OB00385_5500000_001