RS OGH 1955/10/19 7Ob440/55

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Veröffentlicht am 19.10.1955
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Norm

ABGB §1295 Ia4
ZPO §228

Rechtssatz

Das mit dem Leistungsbegehren wegen Schadenersatz gleichzeitig gestellte Begehren auf Feststellung des Verschuldensanteiles ist zulässig, weil es nicht nur für die Entscheidung über das vorliegende Leistungsbegehren, sondern auch für künftige Schadenersatzansprüche, die vom Kläger aus dem Unfall abgeleitet werden können, von Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 440/55
    Entscheidungstext OGH 19.10.1955 7 Ob 440/55
    Veröff: EvBl 1956/5 S 13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023115

Dokumentnummer

JJR_19551019_OGH0002_0070OB00440_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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