Norm
ABGB §1295 Ia4Rechtssatz
Das mit dem Leistungsbegehren wegen Schadenersatz gleichzeitig gestellte Begehren auf Feststellung des Verschuldensanteiles ist zulässig, weil es nicht nur für die Entscheidung über das vorliegende Leistungsbegehren, sondern auch für künftige Schadenersatzansprüche, die vom Kläger aus dem Unfall abgeleitet werden können, von Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023115Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0070OB00440_5500000_001