Norm
TEG §14Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung und damit auch die Antragslegitimation ist dann gegeben, wenn der Antragsteller behauptet und glaubhaft macht, als Testamentserbe des für tot zu Erklärenden in Betracht zu kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0075778Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0010OB00623_5500000_001