Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Das Vorbeifahren an Vieh erfordert stets besondere Aufmerksamkeit. Der Fahrer muß stets mit der Erfahrungstatsache rechnen, daß das Vieh oft nicht ausweicht und auch trotz der Begleitung durch den Treiber unvermittelt in die Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges läuft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0030411Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0020OB00521_5500000_002