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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. März 1999, Zl. LGSW/Abt.10/13113/1847272/1999, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 1. Dezember 1998 beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den jugoslawischen Staatsangehörigen G für die berufliche Tätigkeit als Hausbesorger. Nach dem Inhalt des Antrages seien als spezielle Kenntnisse "Aufzugswarter noch nicht vorhanden" erforderlich; die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften sei "erwünscht".
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien mit Bescheid vom 15. Jänner 1999 gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 AuslBG ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, die beantragte ausländische Arbeitskraft besitze einen unbefristeten Sichtvermerk und halte sich seit April 1987 rechtmäßig in Österreich auf; seine Tante sei über 20 Jahre im gegenständlichen Haus als Hausbesorgerin tätig gewesen. Die Ablehnungsgründe seien zu allgemein gehalten und bezögen sich nicht auf die beantragte ausländische Arbeitskraft.
In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 1999 (zum mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Februar 1999 gewährten Parteiengehör) führte der Beschwerdeführer aus, im gegenständlichen Haus werde ein Hausbesorger benötigt, der sich - vor allem wegen in der Vergangenheit erfolgter Einbrüche - 24 Stunden um das Haus kümmere; wegen einer vor dem Haus befindlichen Platane müsse täglich Laub gekehrt werden. Die vom Arbeitsamt vermittelten "Anwärter" hätte die Tätigkeit "nebenberuflich" ausüben wollen. Er bevorzuge die beantragte ausländische Arbeitskraft und erwarte die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung, damit er nicht länger selbst die Tätigkeit als Hausbesorger verrichten müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG der Berufung keine Folge.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und ausgeführt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe auf Grund des § 13a Z. 3 AuslBG mit Verordnung (BGBl. II Nr. 411/1998) die Landeshöchstzahl für Wien mit 76.000 festgesetzt. Diese Landeshöchstzahl sei nach den monatlich veröffentlichten Statistiken über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten AusländerInnen Anfang März 1999 um 7.654 überschritten gewesen. Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei Parteiengehör eingeräumt worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalausschuss habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung und auch nicht in der Stellungnahme vom 19. Februar 1999 seien Gründe festgestellt worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b- e AuslBG erfüllt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten ihres Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (vgl. § 34 Abs. 19 leg. cit.) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn
1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und
2.
die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
3. a)
der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder
c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
d)
die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder
e)
die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."
Der Beschwerdeführer bringt zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund (§ 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG) nichts Entscheidendes vor. Die zugrunde gelegte Überschreitung der Landeshöchstzahl 1999 wird von ihm nicht bestritten.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 3 AuslBG kumulativ vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0243). Die "besonders wichtigen Gründe" müssen sich sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die (Person der) beantragten ausländischen Arbeitskraft beziehen, das heißt, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren hätte vorbringen müssen, aus welchem qualifizierten Interesse sie überhaupt eine ausländische Arbeitskraft benötige. In dieser Hinsicht hat die beschwerdeführende Partei allerdings im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden gesamtwirtschaftliche Interessen für die Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft nicht dargetan. Daran vermögen die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - und damit in Verletzung des Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) -
vorgebrachten Ausführungen betreffend die (zudem nicht in die Zuständigkeit eines Hausbesorgers gehörende) Tätigkeit der "Straßenreinigung" unter dem Gesichtspunkt der "Verunstaltung des Stadtbildes" nichts zu ändern.
Insoweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, dass ihr keine brauchbaren Ersatzkräfte zugewiesen worden seien, wendet sie sich (inhaltlich) nicht gegen den herangezogenen Ablehnungsgrund der Z 3 des § 4 Abs. 6 AuslBG. Dass (nach den Beschwerdebehauptungen) allenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG bzw. der Z 2 des § Abs. 6 AuslBG vorgelegen sind, ist nicht entscheidend und vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens über die Dauer des Aufenthaltes der beantragten ausländischen Arbeitskraft in Österreich, weil es nicht entscheidend ist, ob allenfalls die nicht als Ablehnungsgrund herangezogenen Voraussetzungen der Z 1 des § 4 Abs. 6 AuslBG erfüllt sind.
Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG verneint hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090059.X00Im RIS seit
21.05.2002