Norm
ZPO §233Rechtssatz
Hat der Kläger im Vorprozeß bei gleichem Sachvorbringen seinen Anspruch lediglich auf Ausnützung einer Zwangslage und Verstandesschwäche sowie auf listige Irreführung gestützt, so liegt keine Identität des Begehrens mit der zweiten, auf den gleichen Sachverhalt gegründeten Klage, die Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 865 ABGB behauptet, vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039286Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0010OB00622_5500000_001