Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Eine fehlerhafte oder grundlose Kündigung nach dem VBG vermag das Dienstverhältnis nicht aufzulösen, sie ist vielmehr in ihren Auswirkungen so zu betrachten, als ob sie überhaupt nicht erfolgt wäre, sie ist mit einem Worte unwirksam (vgl auch 4 Ob 131/54).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015