Norm
GewO 1859 §83Rechtssatz
Zahlungspflicht nach § 105 a GewO trotz freiwilliger Aufgabe des Gewerbes, außer, der Lehrherr wollte das Gewerbe bereits vor Beendigung der Lehrzeit zurücklegen, hat aber den Verzicht auf das Gewerbe bis zur Beendigung der Lehrzeit des Lehrlings hinausgeschoben, um dem Lehrling die reibungslose Beendigung des Lehrverhältnisses zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060169Dokumentnummer
JJR_19551025_OGH0002_0040OB00135_5500000_001