Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Die Kündigungsgründe müssen in dem Kündigungsschreiben angeführt werden; kein nachträgliches Unterschieben von anderen Kündigungsgründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017