Norm
ABGB §879 CIIo2Rechtssatz
Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, dem Dienstgeber, der infolge Rechtsunkenntnis oder infolge fahrlässig unterlassener Einsicht in den Personalakt gesetzwidrig kündigt, auf den unterlaufenen Fehler aufmerksam zu machen. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der gekündigte Dienstnehmer, auf dessen Dienstleistung während der Kündigungsfrist verzichtet wird, nicht auf einen gesetzlich besonderen Kündigungsschutz hinweist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037767Dokumentnummer
JJR_19551025_OGH0002_0040OB00127_5500000_001