RS OGH 1955/10/25 4Ob127/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1955
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Norm

ABGB §879 CIIo2
ABGB §1158
InvEG §8
OFG §6

Rechtssatz

Der Dienstnehmer ist nicht verpflichtet, dem Dienstgeber, der infolge Rechtsunkenntnis oder infolge fahrlässig unterlassener Einsicht in den Personalakt gesetzwidrig kündigt, auf den unterlaufenen Fehler aufmerksam zu machen. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn der gekündigte Dienstnehmer, auf dessen Dienstleistung während der Kündigungsfrist verzichtet wird, nicht auf einen gesetzlich besonderen Kündigungsschutz hinweist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/55
    Entscheidungstext OGH 25.10.1955 4 Ob 127/55

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037767

Dokumentnummer

JJR_19551025_OGH0002_0040OB00127_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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