Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Wird ein Dienstnehmer, für den eine Dienstordnung gilt, durch Sondervertrag in ein anderes Dienstverhältnis übernommen, und wird vereinbart, daß seine Rechte und Pflichten auch dem neuen Dienstgeber gegenüber unverändert bleiben, so kann nicht zwingend geschlossen werden, daß die Dienstordnung für ihn weitergilt. Es muß vielmehr jede einzelne Bestimmung näher überprüft werden, ob sie auch für das neue Dienstverhältnis anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025692Dokumentnummer
JJR_19551025_OGH0002_0040OB00116_5500000_001