Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Auch auf dem Gebiete des § 7 Abs 2 EO hat als allgemeiner Grundsatz zu gelten, daß der betreibende Gläubiger seine Behauptung zu beweisen hat, wenn er den Eintritt einer die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit seines Anspruches bildenden Tatsache behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001434Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0020OB00628_5500000_001