Beisatz: Soweit die Fachgruppen die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben (§ 29 HKG) und die einzelnen Landesgremien die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder vertreten, kann dies vielmehr gerade auch durch ihre Mitgliedschaft bei einem Verein geschehen, der in bestimmter Richtung die Erreichung gleicher Ziel bezweckt. (T2) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
Beisatz: Die Tätigkeit des Verbandes wird nicht dadurch unzulässig, daß er Aufgaben wahrnimmt, die auch einzelnen Gliederungen der Handelskammern selbst zustehen. (T3)