Norm
StVO §20 Abs1 IA11Rechtssatz
Die Bestimmungen fassen nur die beim normalen Straßenverkehr zu übende Vorsicht ins Auge; sie wollen nicht die ganze Last der Verantwortung - auch für das rücksichtslose oder übermütige Verhalten eines Fußgehers - immer nur dem Lenker aufbürden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0074688Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0020OB00569_5500000_002