Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025771Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018