RS OGH 1955/10/26 1Ob114/55, 3Ob126/11t, 4Ob164/12i, 7Ob43/14w, 8Ob131/17y

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Veröffentlicht am 26.10.1955
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1168

Rechtssatz

Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 114/55
    Entscheidungstext OGH 26.10.1955 1 Ob 114/55
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ? wie hier ? keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T1)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T2)
  • 7 Ob 43/14w
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w
    Auch; Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T3)
  • 8 Ob 131/17y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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