Norm
ABGB §1325 D8Rechtssatz
Der Rentenversicherungsaufwand ist nicht in den Deckungsfonds einzubeziehen. Die Pflichtbeiträge des Getöteten zur Invalidenversicherung und Altersversicherung sind daher in voller Höhe vom Bruttolohn abzuziehen. Dasselbe gilt auch für die vom Verunglückten für die Krankenversicherung geleisteten Beiträge. Die Wohnungsbeihilfe ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0030995Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0020OB00364_5500000_001