Norm
ABGB §1284 AdRechtssatz
Durch den Übergabsvertrag verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander. Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, daß die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022454Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0070OB00475_5500000_003