Norm
ABGB §869Rechtssatz
Wurde bei einem Kaufvertrag über Gegenstand und Preis eine Einigung erzielt, dann schadet es nichts, wenn hiebei die Kosten der Vertragserrichtung, die Übertragungsgebühren und die Kosten der grundbücherlichen Durchführung nicht erwähnt wurden, weil mangels Erörterung dieser Vertragspunkte die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu kommen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010