RS OGH 1955/11/2 IVZR103/55

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Veröffentlicht am 02.11.1955
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Norm

ABGB §879 BIIm
ABGB §1295

Rechtssatz

Sittenwidrig handelt ein Großgläubiger, wenn er einem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnützt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so daß ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müßte und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben. So weit diese durch das Verhalten des Großgläubigers geschädigt worden sind, kann er ihnen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Veröff: JR 1956,98

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103089

Dokumentnummer

JJR_19551102_AUSL000_0040ZR00103_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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