Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Sittenwidrig handelt ein Großgläubiger, wenn er einem konkursreifen Unternehmen gegenüber seine wirtschaftliche Machtstellung ausnützt, um sich sämtliche Werte dieses Unternehmens anzueignen, so daß ein später zu eröffnendes Konkursverfahren wegen Mangels an Masse eingestellt werden müßte und die übrigen Gläubiger unbefriedigt bleiben. So weit diese durch das Verhalten des Großgläubigers geschädigt worden sind, kann er ihnen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Veröff: JR 1956,98
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103089Dokumentnummer
JJR_19551102_AUSL000_0040ZR00103_5500000_001