- 7 Ob 455/55
Entscheidungstext OGH 02.11.1955 7 Ob 455/55
Veröff: JBl 1956/9 S 236
- 7 Ob 158/66
Entscheidungstext OGH 12.10.1966 7 Ob 158/66
- 2 Ob 348/66
Beisatz: Zedent tritt einen Teilbetrag ab, welchen der Zessionar einklagt und macht selbst andere, nicht abgetretene Teilansprüche geltend. (T1)
Veröff: SZ 40/7
- 8 Ob 565/76
Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 565/76
Vgl auch
- 2 Ob 233/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 233/81
Auch; Beisatz: Aus Verkehrsunfall werden weitere Reparaturkosten begehrt. (T2)
- 8 Ob 16/87
Auch; Beisatz: Hier: Aus Verkehrsunfall wird - unter Vorbehalt weiterer Ausdehnung - zunächst nur ein Teil des Schmerzengeldes begehrt. (T3)
- 2 Ob 145/88
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 508/91
Beisatz: Die Entscheidung über ein Schmerzengeldbegehren bildet für die Geltendmachung eines weiteren Schmerzengeldes kein prozessuales Hindernis. (T4)
Veröff: ZVR 1992/26 S 51
- 2 Ob 1138/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 1138/94
Vgl; Beis wie T4
- 2 Ob 213/97f
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für eine - ausdrücklich nur einen Teilanspruch umfassende - Feststellungsklage. (T5)
- 2 Ob 157/98x
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, schließt die Rechtskraft des Urteiles eine weitere Forderung auch dann nicht aus, wenn die erste Klage nicht als Teilklage bezeichnet war. (T6)
Beisatz: Hier: Schmerzengeld. (T7)
- 6 Ob 5/02g
Auch
- 8 Ob 252/02w
Veröff: SZ 2003/37
- 9 ObA 156/05i
Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger im Ergebnis nur eine Teilforderung eingeklagt; dass der eingeklagte Teil mittels Rechenoperation ermittelt wurde (Abzug einer erhaltenen Zahlung), die in das Klagebegehren und in den diesem stattgebenden Urteilsspruch aufgenommen wurde, ändert daran nichts. (T8)
- 3 Ob 315/05b
Beisatz: Das Einklagen (nur) eines Teils einer Forderung hindert aus prozessualer Sicht somit nicht die Geltendmachung weiterer Beträge. (T9)
Veröff: SZ 2006/45
- 4 Ob 118/07t
- 1 Ob 50/08x
Auch; Beisatz: Eine Teileinklagung erfasst nur den geltend gemachten Anspruchsteil. Die sich in der Regel auf den Gesamtanspruch beziehende Bejahung oder Feststellung seines Bestehens in den Entscheidungsgründen steht einer dieser Beurteilung widersprechenden neuen Klage, mit der der Restbetrag eingeklagt wird, nicht entgegen. (T10)
- 5 Ob 75/09d
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T11)
- 5 Ob 264/09y
Beis wie T6; Beis wie T9
- 4 Ob 198/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 198/12i
Beis wie T6; Beisatz: Selbst eine Verletzung des
§ 55 Abs 3 JN durch unrichtige Bejahung einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit trotz Hinweises auf eine bloße Teileinklagung führt nicht zum Verlust des über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehenden materiellen Anspruchs, kann doch die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung nicht weiter reichen als das Begehren in der Klage. (T12)
- 6 Ob 178/13i
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 178/13i
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Die Frage, ob die zweite Klage nach erfolgloser Einklagung eines ersten Teils der Forderung wegen rechtskräftiger Verneinung des Bestands einer „Sockelforderung“ zurückzuweisen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. (T13)
- 4 Ob 133/13g
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 133/13g
Beis wie T9
- 1 Ob 141/17t
Veröff: SZ 2017/130
- 2 Ob 233/21k
Beisatz: Hier: Einklagung eines (weiteren) Pflichtteils im dritten Prozess, nachdem die Kläger bei der Berechnung ihrer Ansprüche bisher stets das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd berücksichtigt haben. (T14)