Norm
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z4 AIVDRechtssatz
Die Erlassung eines Teilurteiles selbst ist prozesstechnische Ermessenssache, sie kann nicht mit Revision deshalb angefochten werden, weil die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht gegeben seien. Es kann daher auch nicht mit Revision geltend gemacht werden, dass nicht mit einem Teilurteil, sondern mit einem Endurteil auch über das Eventualbegehren entschieden worden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012