Norm
UWG §7 F2Rechtssatz
Auch wider besseres Wissen behauptete oder verbreitete wahrheitswidrige Tatsachen über die Person des Konkurrenten, wie etwa über seine politische Einstellung, Religion oder Abstammung, können den Tatbestand des § 8 UWG begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0079806Dokumentnummer
JJR_19551104_OGH0002_0050OS00756_5500000_001