Norm
TilgG 1951 §3Rechtssatz
Der dem § 6 Abs 1 zugrundeliegende Grundsatz, daß die Tilgbarkeit mehrerer Verurteilungen erst eintritt, sobald die Tilgungsfristen aller Verurteilungen verstrichen sind, ist nicht nur dann anzuwenden, wenn es sich um Tilgungsfristen handelt, die nach § 3 Abs 1 verlängert wurden, sondern über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehend in gleicher Weise auch dann, wenn ausnahmsweise nach Maßgabe des § 3 Abs 2 eine solche Verlängerung unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0075932Dokumentnummer
JJR_19551107_OGH0002_0050OS01129_5500000_001