Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Wenn der Ehemann seine Frau loswerden will und die Scheidungsklage eingebracht hat, ist die von ihm begehrte Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gattin nicht zumutbar und offenbar gesetzwidrig, weil nur die Herstellung einer dauernden ehelichen Gemeinschaft dem Gesetz entspricht (§ 44 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0086940Dokumentnummer
JJR_19551109_OGH0002_0020OB00661_5500000_001