Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Ist der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch den Arbeitsvertrag sowohl seiner Art wie auch der Arbeitsstelle nach genau bestimmt, so bedeutet jede Zuweisung einer anderen Tätigkeit und eines anderen Arbeitsplatzes eine Änderung des Arbeitsvertrages, die grundsätzlich nicht einseitig von dem Arbeitgeber herbeigeführt werden kann. Das eben Gesagte gilt in jeder Hinsicht auch bezüglich des im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmers.
Veröff: NJW 1956,359
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104264Dokumentnummer
JJR_19551110_AUSL000_002AZR00591_5400000_001