Norm
StGB §302Rechtssatz
Nicht alle Handlungen, die ein Beamter während seiner Dienstausübung begeht, können als Amtshandlungen (Amtsgeschäfte im Sinne § 302 StGB) angesehen werden, sondern nur solche, die er in seiner Eigenschaft als Organ des Staates oder einer Gebietskörperschaft ausführt. Es scheiden demnach alle Handlungen aus, die nach ihrer Art nicht als Amtshandlungen eines Beamten auf Grund der ihm übertragenen Amtsgewalt gelten können, sondern sich als Handlungen darstellen, die von einem Beamten während seiner Dienstausübung und im Zusammenhang mit dieser, jedoch ohne Ausübung einer amtlichen Gewalt begangen wurden und daher auch von jeder anderen Privatperson hätten gesetzt werden können, wenn dieser hiezu Gelegenheit geboten gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0096437Dokumentnummer
JJR_19551114_OGH0002_0050OS00749_5500000_001