RS OGH 1955/11/16 1Ob350/55, 1Ob8/78, 1Ob642/92, 6Ob201/98x, 6Ob72/06s, 7Ob238/07m, 6Ob234/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1955
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Norm

ABGB §1295 Ia3d

Rechtssatz

Überholende Kausalität. Schadenersatz wegen eigenmächtiger Entziehung von Bestandräumlichkeiten auch dann, wenn später durch behördliche Verfügung dem Berechtigten die Ausübung der Bestandrechte verwehrt gewesen wäre. Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, und selbst der Umstand, dass der Beschädiger durch seine Tat den Beschädigten vielleicht vor einem nicht mit seiner Tat im Zusammenhang stehenden Schaden bewahrt hat, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 350/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 1 Ob 350/55
    Veröff: JBl 1956,258 (mit Glosse von Gschnitzer) Siehe jetzt: 2 Ob 326/56
  • 1 Ob 8/78
    Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 8/78
    nur: Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, und selbst der Umstand, dass der Beschädiger durch seine Tat den Beschädigten vielleicht vor einem nicht mit seiner Tat im Zusammenhang stehenden Schaden bewahrt hat, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben. (T1) Veröff: SZ 51/126 = JBl 1979,487
  • 1 Ob 642/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 642/92
    Auch; Beisatz: Reale Kausalität geht hypothetischer vor, in ein nicht mehr existentes Rechtsgut kann ein rechtswidriger Eingriff nicht mehr erfolgen. (T2) Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Vgl auch; Beisatz: Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T3); Veröff: SZ 72/55
  • 6 Ob 72/06s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
    Auch; Beis wie T2 nur: Reale Kausalität geht hypothetischer vor. (T4)
  • 7 Ob 238/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 238/07m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Reserveursache macht weder haftbar, noch kann sie den realen Schädiger entlasten. (T5)
  • 6 Ob 234/17f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
    Auch; nur: Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022629

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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