Norm
ABGB §1422Rechtssatz
Für den Übergang nach § 1422 ABGB ist wesentlich, dass vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird. Eine später abgegebene Abtretungserklärung hat nur deklarativen Charakter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0033441Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017