Norm
GenG §27Rechtssatz
Die für einen früheren Ausschließungsantrag, der von der Generalversammlung abgelehnt wurde, maßgeblichen Gründe können zur Unterstützung eines neuen Ausschließungsgrundes in Betracht gezogen werden. Der Ausschließungsbeschluß ist nicht zu begründen. Daraus kann geschlossen werden, daß es genügt, daß die erforderliche Mehrheit den Beschluß faßt und zur Zeit der Beschlußfassung ein den Ausschluß rechtfertigender Grund vorhanden ist; daß es aber nicht erforderlich ist, daß gerade dieser Grund die Abstimmung in der Generalversammlung motiviert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059673Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0020OB00609_5500000_001