Norm
AußStrG §14 Abs2 B6Rechtssatz
Unanfechtbarkeit eines Beschlusses des OLG, womit die Akten an das Bezirksgericht mit dem Beifügen zurückgesandt werden, daß eine Inkraftsetzung des Beschlußentwurfes ohne Vorlage des Widmungsänderungsnachweises nicht in Frage komme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026246Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0030OB00363_5500000_001