Norm
VersVG §2Rechtssatz
Die Rückdatierung einer Deckungszusage ohne gleichzeitige Rückwärtsversicherung erweitert den Rahmen der vom Versicherer übernommenen Gefahr nicht. Daher genießt das Verkehrsopfer keinen Schutz aus § 158 c VersVG, wenn ein Unfall auch vor Abschluß des Versicherungsvertrages innerhalb des Zeitraums erfolgt, um den die Deckungszusage rückdatiert ist.
RS U OLG Braunschweig (D) 1955/11/22 1 U 98/55 Veröff: JR 1956,264
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104777Dokumentnummer
JJR_19551122_AUSL000_00100U00098_5500000_001