Norm
ZPO §502 Abs2 Ca6Rechtssatz
Zur Auslegung des Judikates 60 neu: Die Revision ist zulässig, wenn es sich um die Wirksamkeit und Auslegung einer zwischen den Ehegatten angeblich zustande gekommenen Vereinbarung handelt, wonach bei aufrechter Ehe die Frau zu ihrem Unterhalte beizutragen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042649Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0070OB00515_5500000_001