RS OGH 1955/11/23 7Ob515/55, 5Ob299/66, 3Ob195/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1955
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Norm

ZPO §502 Abs2 Ca6

Rechtssatz

Zur Auslegung des Judikates 60 neu: Die Revision ist zulässig, wenn es sich um die Wirksamkeit und Auslegung einer zwischen den Ehegatten angeblich zustande gekommenen Vereinbarung handelt, wonach bei aufrechter Ehe die Frau zu ihrem Unterhalte beizutragen habe.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 515/55
    Entscheidungstext OGH 23.11.1955 7 Ob 515/55
    Veröff: EvBl 1956/17 S 43
  • 5 Ob 299/66
    Entscheidungstext OGH 10.11.1966 5 Ob 299/66
    Veröff: EFSlg 7240
  • 3 Ob 195/82
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 195/82
    Auch; nur: Die Revision ist zulässig, wenn es sich um die Wirksamkeit und Auslegung einer zwischen den Ehegatten angeblich zustande gekommenen Vereinbarung handelt. (T1) Beisatz: Insbesondere die Frage, was Vergleichsgrundlage war, oder ob die in einem Unterhaltsvergleich festgesetzte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe bei einer neuen Unterhaltsbemessung gewahrt werden muß. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042649

Dokumentnummer

JJR_19551123_OGH0002_0070OB00515_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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