Norm
ASVG §333 Abs4 Z1Rechtssatz
Unter Betriebsaufseher im Sinne des Punktes d) der ergänzenden allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen ist jede mit einer Aufsichtsbefugnis ausgestattete Person zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsunfall nach § 899 RVO haftbar gemacht werden kann. Dazu gehört aber nach dem Gesetz jeder Aufseher im Betriebe, der eine gewisse Selbständigkeit hat und sich hiedurch von den unter seiner Leistung oder Aufsicht Arbeitenden unterscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0081147Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0030OB00484_5500000_001