Norm
ABGB §785Rechtssatz
Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die im Gesetze ( §§ 785 ff ABGB ) verordnete Gleichstellung aller Kinder, die Berücksichtigung einer eingetragenen Geldentwertung erfordert. Voraussetzung ist dabei, daß die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes gegenüber den anderen Erben eine wesentliche ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012967Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0070OB00469_5500000_001