- 2 Ob 626/55
Entscheidungstext OGH 23.11.1955 2 Ob 626/55
- 2 Ob 262/57
Entscheidungstext OGH 06.09.1957 2 Ob 262/57
Veröff: EvBl 1958/163 S 273 = ZVR 1957/245 S 235
- 2 Ob 509/59
Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 509/59
Veröff: ZVR 1960/129 S 88
- 5 Ob 563/59
Entscheidungstext OGH 02.12.1959 5 Ob 563/59
- 7 Ob 3/66
Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 3/66
- 4 Ob 308/66
Entscheidungstext OGH 08.03.1966 4 Ob 308/66
- 5 Ob 30/66
Veröff: JBl 1967,477
- 3 Ob 50/69
Entscheidungstext OGH 14.05.1969 3 Ob 50/69
Beisatz: Kenntnis vom Kunstfehler des Rechtsanwalts bedeutet Kenntnis der Person des Schädigers. (T1)
- 2 Ob 11/71
Vgl aber; Beisatz: Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre. (T2)
Veröff: SZ 44/115 = EvBl 1972/87 S 155
- 8 Ob 205/76
Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 205/76
Vgl aber; Beis wie T2
- 5 Ob 877/76
Entscheidungstext OGH 29.11.1963 5 Ob 877/76
Beis wie T2
- 1 Ob 761/76
Vgl auch; Veröff: SZ 50/34
- 7 Ob 627/77
Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 627/77
- 1 Ob 25/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 25/78
Auch
- 8 Ob 290/80
Entscheidungstext OGH 12.03.1981 8 Ob 290/80
- 8 Ob 215/81
Entscheidungstext OGH 19.11.1981 8 Ob 215/81
Auch; Veröff: ZVR 1982/276 S 243
- 3 Ob 624/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 624/81
nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T3)
- 3 Ob 694/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 694/82
- 8 Ob 515/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 515/83
Auch; nur T3
- 8 Ob 13/84
Beis wie T2
- 8 Ob 36/85
nur T3; Veröff: SZ 58/90
- 3 Ob 560/86
Auch; nur T3; Beisatz: In Fällen, in denen die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, muss der Geschädigte auch die Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen. (T4)
- 4 Ob 543/87
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 506/88
Auch; Beis wie T4; Veröff: JBl 1988,321
- 2 Ob 657/87
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 622/88
- 6 Ob 523/89
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 663/90
Auch; nur T3; Beisatz: Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozess zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva). (T5) Veröff: JBl 1991,730
- 3 Ob 1523/91
Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 1523/91
nur T3
- 6 Ob 567/92
nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. (T6)
nur: Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht. (T7)
Veröff: ÖBA 1993,564 (Maresch)
- 5 Ob 562/93
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis (
§ 1298 ABGB) offensteht, lässt den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt. Es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes verschoben. Die Klägerin musste daher vor Einbringung der Klage das Verschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden berücksichtigen. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen. (T8)
- 1 Ob 522/94
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 1 Ob 614/93
Auch; nur T7; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennen müssen reicht nicht aus. (T9)
- 5 Ob 546/94
Vgl; Beis wie T2; Veröff. SZ 68/179
- 10 Ob 2102/96g
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2102/96g
Beis wie T8
- 5 Ob 2339/96y
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T10)
Veröff: SZ 69/251
- 8 Ob 20/98v
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 1 Ob 64/00v
nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/14
- 8 Ob 74/04x
Auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T11) Beisatz: Derjenige, der sich auf die Verjährungsfrist beruft, hat auch die "Kenntnis" des Geschädigten zu beweisen. In gewissem Umfang wird dabei auch eine "Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten" angenommen. (T12)
Beisatz: Hier: § 64 AÖSp. (T13)
- 1 Ob 138/05h
Vgl auch; Beisatz: Eine mit einem Veräußerungsgeschäft verbundene unselbstständige Garantie gibt einer Schadenersatzklage (Ersatz von Folgeschäden) so ausreichende Erfolgschancen, dass dem Geschädigten die Klage zumutbar ist; die Verjährung beginnt in einem solchen Fall mit der Kenntnis des Schadens. (T14)
- 6 Ob 194/05f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T15)
- 2 Ob 270/06d
nur: Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T16)
- 1 Ob 15/08z
Auch; nur T6; nur T7
- 9 Ob 23/07h
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 9/11h
Auch; nur T7
- 4 Ob 46/12m
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
nur T3; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T17)
Veröff: SZ 2012/78
- 5 Ob 123/12t
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 123/12t
nur T3; Beis wie T17
- 9 Ob 16/13p
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
Auch; Beis wie T12
- 2 Ob 41/13p
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 41/13p
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T18)
- 3 Ob 66/15z
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 66/15z
Auch
- 3 Ob 112/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 112/15i
Auch
- 3 Ob 206/16i
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 206/16i
Vgl auch; Beis wie T10
- 9 ObA 89/17d
Beis wie T9; Beis wie T15
- 7 Ob 95/17x
Vgl aber; Beis wie T12
- 4 Ob 159/17m
Beis wie T12
- 8 Ob 150/17t
- 4 Ob 94/17b
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 94/17b
Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/23
- 7 Ob 199/17s
Vgl aber; Beis wie T12
- 3 Ob 31/18g
Auch; nur T16
- 4 Ob 8/18g
Auch; Beis wie T12
- 9 Ob 88/18h