Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Wenn das der Klage stattgebende erstgerichtliche Urteil von der zweiten Instanz mitsamt dem bisherigen Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wird, steht dem Beklagten dagegen kein Rekurs zu, denn er hat kein rechtliches Interesse an der Beseitigung dieses Beschlusses. Dieses Interesse kann auch nicht mit der Beseitigung einer Kostenentscheidung der zweiten Instanz begründet werden (entgegen SZ 8/97).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0043925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012