Norm
ABGB §794Rechtssatz
Es besteht dort kein Anlaß, der Frage nach der Berechtigung einer im Wortlaut des § 794 ABGB keine Grundlage findenden Aufwertung näherzutreten, wo der Erblasser durch Übergabe der Liegenschaft und Verpflichtung des Übernehmers zur Auszahlung von Erbteilen die Erbteilung schon bei Lebzeiten vorgenommen hatte, soferne durch die ausgemessenen und dann auch wirklich ausgezahlten Erbteile die Pflichtteilsrechte der weichenden Erben, berechnet nach dem Werte des übergebenen Hofes zur Zeit der Übergabe, befriedigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012986Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0070OB00469_5500000_002