Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Der Kläger muß sein Interesse an der alsbaldigen Feststellung präzisieren. Daß der aus einem Körperschaden abgeleitete Ersatzanspruch künftigen Veränderungen unterliegen kann, gibt dem Schädiger noch kein rechtliches Interesse an einer negativen Feststellungsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0030664Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0020OB00634_5500000_001