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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des S, geboren am 5. Dezember 1975, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. Dezember 2001, Zl. Fr 903/1999, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nach seiner Behauptung nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 Z. 7 sowie den §§ 37 Abs. 1 und 2, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Diese Maßnahme begründete sie auf das Wesentliche zusammengefasst folgendermaßen: Der Beschwerdeführer sei am 3. Oktober 1997 in einem Lkw versteckt in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei letztinstanzlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Mai 1999 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 16. September 1999 die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhalte vom Sozialamt der Stadt Graz eine monatliche Bargeldunterstützung von S 3.000,-- sowie eine freie Wohnung. Seine Angaben, dass er bei einer namentlich genannten Firma als Prospektverteiler beschäftigt sei und monatlich ca. S 5.000,-- verdienen würde, hätten nur insofern verifiziert werden können, als er zwar in der Zeit vom November 1997 bis Jänner 1998 als "Gelegenheitsprospektverteiler" beschäftigt gewesen sei, seither jedoch bei diesem Unternehmen nicht mehr als Arbeitnehmer aufscheine. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung durch den Verkauf der Zeitschrift "Megaphon" unregelmäßig ca. S 1.000,-- bis S 1.500,-- monatlich bekomme, liefere keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsanspruch auf Sozialhilfe werde geradezu die Richtigkeit der Auffassung bestätigt, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei; der Anspruch auf Sozialhilfe setze voraus, dass er die Mittel zu seinem Unterhalt nicht besitze. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffs in sein Privat- oder Familienleben sei das Aufenthaltsverbot "zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, sowie zum Schutz der Gesundheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK), die Verhinderung des Aufenthaltes undokumentierter, mittelloser, illegal ins Bundesgebiet gelangter und sich hier nicht rechtmäßig aufhaltender Fremder, dringend geboten". Soweit der Beschwerdeführer auf seine HIV-Erkrankung verweise, werde einerseits mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen habe, andererseits sei unter dem Privat- und Familienleben ausschließlich das in Österreich geführte Privatleben vor Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen, wobei auf fehlende Bindungen außerhalb Österreichs nicht Bedacht genommen werden könne; dem Beschwerdeführer sei eine medizinische Betreuung außerhalb des Bundesgebietes zuzumuten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gegen die von der belangten Behörde angenommene Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG weist die Beschwerde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hin, dass er als Prospektverteiler zeitweise bis zu S 5.000,-- ins Verdienen bringe. Mit diesem Vorbringen werden jedoch keine Argumente gegen das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen aufgezeigt, wonach der Beschwerdeführer bei dem genannten Unternehmen nicht mehr als Arbeitnehmer aufscheine. Bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit ist daher von den Feststellungen auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe im Ausmaß von monatlich S 3.000,-- (EUR 218,02) einschließlich einer Wohnmöglichkeit erhalte, allenfalls darüber hinaus durch den Verkauf der Zeitschrift "Megaphon" S 1.000,-- bis S 1.500,-- (EUR 72,67 bis EUR 109,01) verdiene. Völlig zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass gerade der Erhalt von Sozialhilfe dafür spreche, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende eigene Mittel zum Unterhalt verfüge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Auffassung, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei. Im Blick auf die aus der Mittellosigkeit eines Fremden abzuleitende Gefahr, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versuche und/oder die Republik Österreich finanziell belaste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2000/21/0073), ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich eine finanzielle Belastung der Republik Österreich darstellt und sich darüber hinaus unrechtmäßig im Inland aufhält.
Gegen die von der belangten Behörde nach § 37 FrG vorgenommene Beurteilung bringt die Beschwerde lediglich vor, es hätte bei der Interessenabwägung die schwere Erkrankung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen und es sei seine derzeit stattfindende Behandlung lebensnotwendig. Diesem Vorbringen ist zum einen zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Erkrankung des Beschwerdeführers ohnehin in ihre Überlegungen einbezogen hat, zum anderen wird nicht behauptet, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nur in Österreich und nicht in einem anderen Staat möglich wäre. Angesichts des Fehlens familiärer Beziehungen des Beschwerdeführers im Inland, des Fehlens einer beruflichen Integration und der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes höher einschätzte als das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210011.X00Im RIS seit
21.05.2002