Norm
AußStrG §174 C3Rechtssatz
Das spätere Bekanntwerden weiterer Erben führt nicht zu einer Nichtigerklärung der Einantwortungsurkunde und des nachfolgenden Verfahrens (Zuweisung des nachträglich hervorgekommenen Nachlasses). Den bei einer Verlassenschaftsabhandlung nicht berücksichtigten Erben steht nur die Möglichkeit offen. ihre Rechte im Klagewege geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008380Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0070OB00414_5500000_001