TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 2001/16/0593

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

GGG 1984 §13;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Korneuburg vom 15. Oktober 2001, Zl. Jv 3448-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Grundbuchseingabe vom 22. Oktober 1997 begehrte die gemeinnützige Baugenossenschaft mbH W auf Grund des Schuldscheines vom 6./14. Oktober 1997 und der Zustimmungserklärung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Juli 1997 beim BG Schwechat ob der Liegenschaft EZ 2143 GB 0522 Schwechat unter anderem die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Beschwerdeführerin im Betrag von S 3,150.000 sA mit dem Beisatz "gebührenfrei gem. § 53 Abs. 4 WFG 1984".

Die Eintragung wurde am 30. Oktober 1997 bewilligt und am 31. Oktober 1997 bücherlich vollzogen. Die Förderungszusicherung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Juli 1997 lautet auszugsweise wie folgt:

"II.

Der Förderung wurde folgender Finanzierungsplan ohne Ust. zugrunde gelegt:

     A Finanzierung der geförderten Wohnungen (Ordinationen)

     1) Hypothekardarlehen gem. § 11 NÖ WFG                S

24,400.000,--

     2) Eigenmittel gem. § 14 Abs. 1 Zi. 3 WGG                S

                     -,--

     3) Eigenmittel der zukünftigen Bewohner                S

    2,400.000,--

     4)

.............................................................

          S                     -,--

     B Finanzierung der nicht geförderten Wohnungen (Ordinationen)

sowie der sonstigen spezifisch ausgestatteten Räume wie z.B.

landwirtschaftlich bzw. gewerblich genutzte Räume oder Büroräume)

Vorleistungen Tiefgarage Stge 2

     1) Hypothekardarlehen gem. § 11 NO WFG                S

  3,150.000,--

     2) Eigenmittel

S                        -,--

     3)

.................................................................

              S                        -,--

     C  Gesamtbaukosten                                S

33,950.000,--"

     Der Vorgang blieb zunächst gerichtsgebührenmäßig unbehandelt.

Auf Grund einer Beanstandung durch den Revisor vom 26. März 2001 schrieb der Kostenbeamte des BG Schwechat mit Zahlungsauftrag vom 17. Juli 2001 der Beschwerdeführerin Eintragungsgebühr nach TP 9 C lit. b Z. 4 GGG zuzüglich Einhebungsgebühr vor.

Dem dagegen mit dem Hinweis auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, die in Rede stehende Pfandrechtseintragung habe ein nicht gefördertes Objekt betroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 53 Abs. 3 WFG 1984 lautet:

"(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt."

Die Beschwerde argumentiert im Kern ihres Vorbringens damit, dass auch die Intabulation eines Pfandrechtes für die Darlehenssumme von S 3,150.000,-- der Gebührenbefreiung unterliege, weil der geförderte Anteil des Gesamtobjektes mit 90,72 % deutlich überwiege. Die Tiefgarage sei Zubehör zu den geförderten Wohnungen.

Dabei übersieht die Beschwerde grundlegend folgendes:

Der Abgabentatbestand nach der TP 9 C lit. b Z. 4 GGG ist die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes, wobei gemäß § 2 Z. 4 GGG der Gebührenanspruch des Bundes (abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen) mit der Vornahme der Eintragung entsteht.

Zu Fällen, in denen ein einheitlicher Eintragungsvorgang sowohl ein begünstigtes Objekt als auch ein nicht begünstigtes Objekt betraf, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt, dass die einheitliche, den Abgabentatbestand auslösende Eintragung nicht in einen gebührenpflichtigen und in einen gebührenfreien Teil aufgespaltet werden kann. In solchen Fällen kommt es für die Anwendung der Gebührenbefreiung darauf an, ob der geförderte Teil überwiegt (vgl. dazu dei bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 5 zu § 13 GGG bzw. E 16 zu § 53 WFG 1984 referierte hg. Judikatur, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Hier liegt aber gerade nicht ein solcher Fall vor, sondern einer, in dem die Eintragung eines Pfandrechtes ausschließlich für den nach der maßgeblichen Urkunde der Niederösterreichischen Landesregierung nicht geförderten Teil des Objektes beantragt und vorgenommen wurde. Der Umstand, dass die im Grundbuchsverfahren antragstellende Partei den Weg einer gesonderten Intabulierung des Darlehens für den nicht geförderten Teil des Objektes wählte und damit einen eigenen Eintragungsvorgang auslöste, schließt die Anwendung der Förderungsbegünstigung auf diesen Vorgang von vornherein aus, weil jeder Eintragungsvorgang gerichtsgebührenmäßig gesondert zu beurteilen ist.

Da der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auch ein Ermittlungsfehler nicht angelastet werden kann, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Mit Rücksicht auf die einfache und überdies durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 2001 II Nr. 501.

Wien, am 28. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160593.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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