RS OGH 1955/11/30 3Ob572/55, 5Ob583/81, 3Ob1511/84, 9ObA237/88, 3Ob548/89, 9Ob105/02k, 9ObA251/02f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

ZPO §391 C

Rechtssatz

Zur Konkretisierung von Compensando - Gegenforderungen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 572/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 572/55
  • 5 Ob 583/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 583/81
    Beisatz: Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muß eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten, die die Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger die Möglichkeit erhält, zu diesen Behauptungen im einzelnen Stellung zu nehmen. (T1) Veröff: MietSlg 33628
  • 3 Ob 1511/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 1511/84
    Vgl auch; Beisatz: Wird der Rückersatz einer bezahlten Wechselsumme als Gegenforderung geltend gemacht, dann bedarf es keiner näheren Konkretisierung, wenn hinsichtlich dieser Wechselsumme alles klar ist, sowohl die Höhe steht fest (es bedarf daher keiner Bezifferung), und die näheren Umstände bekannt sind (sodaß es keiner zusätzlichen Konkretisierung bedarf). (T2)
  • 9 ObA 237/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 237/88
    Beis wie T1 nur: Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muß eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. (T3)
  • 3 Ob 548/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 3 Ob 548/89
    Beis wie T1
  • 9 Ob 105/02k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 Ob 105/02k
    Beis wie T3; Beisatz: Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
  • 9 ObA 251/02f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 251/02f
    Beis wie T3
  • 6 Ob 31/04h
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 31/04h
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 54/14p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 54/14p
    Beisatz: Das Vorbringen der Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht rechtfertigt. (T5)
  • 6 Ob 89/21p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 89/21p
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

Schlagworte

Gegenforderung, Aufrechnung, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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