Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Das Disziplinarstatut enthält keine Bestimmung in der Richtung, daß der Anzeiger von den einzelnen Ergebnissen der Vorerhebungen in Kenntnis gesetzt werden müßte oder ein Recht darauf hätte, daß die von ihm geführten Zeugen unbedingt vom Untersuchungskommissär einvernommen werden müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055638Dokumentnummer
JJR_19551201_OGH0002_0000DS00080_5500000_001