RS OGH 1955/12/1 Ds80/55

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Veröffentlicht am 01.12.1955
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Norm

DSt 1872 §29

Rechtssatz

Das Disziplinarstatut enthält keine Bestimmung in der Richtung, daß der Anzeiger von den einzelnen Ergebnissen der Vorerhebungen in Kenntnis gesetzt werden müßte oder ein Recht darauf hätte, daß die von ihm geführten Zeugen unbedingt vom Untersuchungskommissär einvernommen werden müßten.

Entscheidungstexte

  • Ds 80/55
    Entscheidungstext OGH 01.12.1955 Ds 80/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055638

Dokumentnummer

JJR_19551201_OGH0002_0000DS00080_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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