RS OGH 1955/12/6 4Ob168/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1955
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Norm

ABGB §1162 IAc
AngG §27 Z4 E4d
AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Es stellt keinen Entlassungsgrund dar, wenn der Dienstgeber dem Angestellten durch die ihm aufgetragenen anderweitigen Obliegenheiten die Zeit zu geforderten Leistung nimmt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, wichtiger Grund, Überlastung, Überforderung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Anordnung, Anweisung, Weisung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Unterlassen, Unterlassung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029636

Dokumentnummer

JJR_19551206_OGH0002_0040OB00168_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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