Norm
ABGB §1162 IIIBRechtssatz
Auch der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen vorzeitigen Austritt nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes unverzüglich zu erklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Auflösung, Ende, Beendigung, Lohn, Gehalt, Dienstverhältnis, Verschweigung, Verwirkung, Verzicht, Erklärung, Zeitpunkt, Zumutbarkeit, Weiterbeschäftigung, UnverzüglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015