RS OGH 1955/12/6 4Ob170/55, 4Ob27/72, 4Ob21/80, 9ObA319/89, 9ObA50/94, 8ObA2285/96d, 9ObA112/05v, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1955
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Norm

ABGB §1162 IIIB
AngG §26 II2

Rechtssatz

Auch der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen vorzeitigen Austritt nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes unverzüglich zu erklären.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 170/55
    Entscheidungstext OGH 06.12.1955 4 Ob 170/55
    Hiezu Schwarz, Zum vorzeitigen Austritt eines Angestellten wegen Schmälerung oder Vorenthalten des Entgelts. DRdA 1957 4-5,110
  • 4 Ob 27/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 27/72
    Veröff: SozM IA/d,1037
  • 4 Ob 21/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 21/80
  • 9 ObA 319/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 319/89
    Beisatz: Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen. Grundgedanke dieses Prinzips ist letztlich, daß derjenige, der einen wichtigen Grund gesetzt hat, sich möglichst bald über die Rechtsfolgen im klaren sein soll. Der Verlust des Rechtes zur sofortigen Auflösung wird durch die Unzumutbarkeit einer auch bloß kurzfristigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. (T1)
  • 9 ObA 50/94
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 50/94
    Auch; Beisatz: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebserfordernissen in Widerspruch geraten soll. (T2)
  • 8 ObA 2285/96d
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 ObA 2285/96d
    Beis wie T1 nur: Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen. (T3)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T4)
  • 9 ObA 112/05v
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 112/05v
    Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung. (T5)
    Beisatz: Die von sexueller Belästigung Betroffenen sind häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sich zu artikulieren. Diese psychische Ausnahmesituation ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen (hier: Rechtzeitigkeit bejaht bei Austritt rund zweieinhalb Wochen nach dem letzten Vorfall). (T6)
  • 9 ObA 42/05z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 42/05z
    Beis wie T2; Beisatz: Rechtzeitigkeit des Austritts des Trainers eines Fußball-Erstligaklubs. (T7)
  • 9 ObA 50/15s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 50/15s
    Auch

Schlagworte

Arbeitnehmer, Auflösung, Ende, Beendigung, Lohn, Gehalt, Dienstverhältnis, Verschweigung, Verwirkung, Verzicht, Erklärung, Zeitpunkt, Zumutbarkeit, Weiterbeschäftigung, Unverzüglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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