Index
L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
LAO Wr 1962 §128 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. Hanno Preissecker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Habsburgergasse 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. März 1999, Zl. MD-VfR - K 22/98, betreffend Haftung für eine Vergnügungssteuerschuld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, zog mit Bescheid vom 11. September 1997 den Beschwerdeführer auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 i.V.m. den §§ 2 und 5 WAO als Geschäftsführer der S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH für die in der Zeit von August 1992 bis November 1992 entstandene Vergnügungssteuerschuld in einem bestimmten Betrag als Haftungspflichtigen zur Zahlung dieses Betrages heran. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Betrag binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
In der Begründung wurde nach Gesetzeszitaten ausgeführt, der Abgabenrückstand sei beim Primärschuldner, der S. Gastronomie- und Beteiligungs-GmbH, wegen Betriebsendes uneinbringlich. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, dass er seit 1990 nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin sei und im Übrigen das Lokal in Wien 18 seit 1988 bzw. 1989 nicht mehr betrieben werde.
Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar am 29. Juni 1990 die Tätigkeit als Geschäftsführer an H. abgegeben, jedoch am 12. Dezember 1991 ausdrücklich erklärt habe, dass die Geschäftsführerbestellung des H. auf Grund dessen beschränkter Geschäftsfähigkeit nichtig sei. Der Beschwerdeführer würde sowohl als alleiniger Gesellschafter als auch als Geschäftsführer auftreten. Dass die Primärschuldnerin im Haftungszeitraum das Lokal in Wien 18 betrieben habe, ergebe sich aus Erhebungen der MA 4/2 - Revisionsstelle sowie der MA 59 - Marktamt. In den Berichten der MA 59 vom 20. August 1992 und vom 3. Dezember 1992 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer angeführt. Die schuldhafte Verletzung der den Beschwerdeführer als Vertreter gemäß § 54 WAO auferlegten Pflichten sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass er es unterlassen habe, für die termingemäße Entrichtung der Vergnügungssteuer zu sorgen. Die S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH schulde den im Spruch zitierten Betrag, der sich wie folgt zusammensetze (es folgt eine ziffernmäßige Aufstellung der in den Zeiträumen 8/92 bis 11/92 entstandenen Vergnügungssteuer samt Zuschlägen und Gebühren). Dieser Abgabenanspruch resultiere aus dem rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom 21. Jänner 1993.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, er sei mit Gesellschafter-Beschluss als Geschäftsführer enthoben worden und die Eintragung als Geschäftsführer sei am 27. Juli 1990 im Firmenbuch gelöscht worden. Gleichzeitig sei H. als Geschäftsführer eingetragen worden. In der Folge habe sich allerdings herausgestellt, dass H. zum Zeitpunkt seiner Bestellung beschränkt geschäftsfähig gewesen sei und keine Zustimmung des Sachwalters vorgelegen sei. Auf Grund dieses Umstandes sei die Eintragung des H. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer am 14. Dezember 1992 von Amts wegen gelöscht worden. Durch diese Löschung sei jedoch keineswegs die Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer rückgängig gemacht worden. Es sei dadurch ein Zustand eingetreten, der die Bestellung eines Notgeschäftsführers erforderlich gemacht habe. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. Oktober 1991 sei Rechtsanwalt Dr. F. zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer nach § 15a GmbH-Gesetz bestellt worden. Es fehle daher jede Grundlage für die Annahme einer Haftung des Beschwerdeführers für die im genannten Zeitraum entstandenen Abgaben.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Abgabenbescheid vom 21. Jänner 1993 inhaltlich unrichtig sei und mangels gehöriger Zustellung auch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH habe in Wien 16 einen Gastronomiebetrieb geführt. Sie habe auch ein Lokal in Wien 18 gemietet und dort einen Filialbetrieb unterhalten. Bereits im Jahr 1989 sei dieser Filialbetrieb jedoch stillgelegt, der bestehende Mietvertrag gekündigt und das Lokal geräumt an den Vermieter zurückgestellt worden. Da die Zustellung des betreffenden Bescheides an die Adresse Wien 18 erfolgt sei, wo bereits seit Jahren keine Betriebsstätte bestanden habe, sei die Zustellung niemals wirksam geworden.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer vor, dass am 24. August seitens der Magistratsabteilung 59 und am 31. August sowie 30. September 1992 seitens der MA 4 die Primärschuldnerin als Betreiberin am angegebenen Standort festgestellt worden sei.
In seiner Stellungnahme vom 5. November 1997 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dies sei nur dadurch zu erklären, dass ein Dritter unbefugt den Namen der Primärschuldnerin verwendet habe. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, sei der für dieses Objekt bestehende Mietvertrag bereits im Jahr 1989 gekündigt worden und habe die Primärschuldnerin an diesem Standort keinerlei Aktivitäten mehr entwickelt. In der Folge sei das Lokal von L.B. (nach Verehelichung T.) gemietet worden. T. stehe in keiner wie immer gearteten Verbindung zur Primärschuldnerin. Er habe möglicherweise den Firmenwortlaut der Primärschuldnerin missbräuchlich verwendet.
Der Magistrat der Stadt Wien forderte daraufhin mit Schreiben vom 11. November 1997 den Beschwerdeführer auf, den behaupteten Mietvertrag und dessen Kündigung als Beweismittel vorzulegen.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 1997 dazu an, dass sowohl der Mietvertrag als auch die Kündigung mündlich erfolgt seien.
Der Magistrat der Stadt Wien ersuchte daraufhin das Gemeindeamt P. um zeugenschaftliche Einvernahme des T.; insbesondere sollte T. befragt werden, ob
"1. zu diesem Zeitpunkt die S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH den Betrieb in Wien 18 innehatte?
2. Warum er bei den Revisionen vom 20. August 1992 und vom 31. August 1992, bei denen er anwesend war, die Gesellschaft als Primärschuldnerin angegeben hat?
3. Welche Funktion hat der von ihm angegebene verantwortliche Geschäftsführer (Beschwerdeführer) in der Gesellschaft?"
T. beantwortete diese Fragen in der Gemeindekanzlei der Marktgemeinde P. wie folgt:
"zu 1. Ich war für den Eigentümer (Beschwerdeführer) anwesend und befolgte seine Anweisungen bezüglich Ämter etc.
zu 2. Die Angaben machte ich deshalb, weil (der Beschwerdeführer) mir es so bekannt gab.
zu 3. meines Wissens nach war der Beschwerdeführer der Eigentümer. Die Geschäftsführer wurden laufend gewechselt sowie auch die Firmennamen."
Der Magistrat der Stadt Wien gab dem Beschwerdeführer diese Angaben bekannt und ersuchte um Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 24. März 1998 dazu aus, es sei vollkommen ausgeschlossen, dass T. im Jahr 1992 irgendwelche Angaben entsprechend seinen Bekanntgaben gemacht habe, weil er - der Beschwerdeführer - im Jahr 1987 Österreich verlassen habe und nach Florida übersiedelt sei.
Erstmals am 12. Mai 1993 sei er wiederum nach Österreich zurückgekehrt. Auf Grund seiner Abwesenheit sei ihm auch vollkommen unbekannt, dass am gegenständlichen Ort Spielapparate aufgestellt gewesen seien.
Der Magistrat der Stadt Wien wies daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 1998 die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis 29. Juni 1990 im Handelsregister als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Primärschuldnerin eingetragen gewesen. Danach sei H. als Geschäftsführer eingetragen worden und habe er auch die Geschäftsanteile übernommen. Auf Grund der beschränkten Entmündigung des H. sei die Eintragung jedoch nichtig gewesen. Am 12. Dezember 1991 habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben an das Handelsgericht Wien festgestellt, dass auf Grund der Geschäftsunfähigkeit des H. der "status quo ante" eingetreten sei und er wieder als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Primärschuldnerin einzutragen sei. Dass der Beschwerdeführer diese Funktion auch tatsächlich ausgeübt habe, sei dadurch ersichtlich, dass er bei den Erhebungen der MA 59 vom 24. August 1992 und 4. Dezember 1992 als verantwortlicher Geschäftsführer genannt worden sei.
Die Behauptung, dass im Haftungszeitraum die Primärschuldnerin das Lokal nicht mehr betrieben habe, sei unrichtig. Laut aufrechtem Mietvertrag vom 30. Juli 1992 sei der Beschwerdeführer Mieter des Lokales in Wien 18. Es erscheine unglaubhaft, dass keine Betriebsführung stattgefunden habe und Miete für angebliche andere Unternehmen, die das Lokal betrieben hätten, bezahlt worden sei. Solche Unternehmen hätten überdies nicht bezeichnet werden können. Die Betriebsführung durch die Primärschuldnerin sei auch durch die Überprüfungen der MA 4 und der MA 59 vom 24. August, 31. August, 30. September und 4. Dezember 1992 ersichtlich. Bei diesen Erhebungen sei jedesmal die Primärschuldnerin als Betreiberin genannt worden. Der Einwand, dass T. den Firmennamen missbräuchlich verwendet habe, sei wenig wahrscheinlich, weil die Angabe der Primärschuldnerin bei den angeführten Überprüfungen durch verschiedene Auskunftspersonen erfolgt sei. Da die Betriebsführung durch die Primärschuldnerin daher außer Zweifel stehe, sei auch die Zustellung des Bemessungsbescheides vom 21. Jänner 1993 an diese Adresse rechtmäßig erfolgt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, von 1987 bis 12. Mai 1993 nicht im Inland gemeldet gewesen zu sein, schließe nicht aus, dass er trotzdem die Funktion als Geschäftsführer ausgeübt habe. Als solcher sei er auch bis 12. Juni 1990 im Handelsregister eingetragen gewesen. Am 12. Dezember 1991 habe er die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit bekannt gegeben. Auch der aufrechte Mietvertrag beweise, dass seine Geschäftsbeziehungen im Inland trotz einer mangelnden Meldung nicht abgebrochen worden seien.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Darin führte er aus, die Berufungsvorentscheidung negiere, dass er im gegenständlichen Zeitraum nicht Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Auch wenn am 12. Dezember 1991 G.B. ohne sein Wissen dem Handelsgericht Wien in Verkennung der Rechtslage mitgeteilt habe, dass zufolge Nichtigkeit der Geschäftsanteils-Abtretung und der Geschäftsführerbestellung der "status quo ante" eintrete, so habe dies nichts an der Rechtslage ändern können, dass er als Geschäftsführer abberufen und ohne neuerlichen Gesellschafterbeschluss nicht wieder Geschäftsführer habe werden können. Dem gemäß habe das Handelsgericht Wien auch einen Notgeschäftsführer bestellt. Angesichts des Auslandsaufenthaltes habe er im fraglichen Zeitraum keine faktische Tätigkeit entwickelt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung nicht in Frage komme.
Über Veranlassung der belangten Behörde wurde der zum Notgeschäftsführer bestellte Rechtsanwalt Dr. F. einvernommen. Er führte hiebei aus, dass er vom 28. Oktober 1991 bis zur Löschung der Primärschuldnerin am 14. Oktober 1995 Notgeschäftsführer gewesen sei. Von seiner Bestellung an habe er nie einen Betrieb geführt. Laut Auskunft des "MBA 17" und des Marktamtes habe an diesem Standort eine andere GesmbH einen Betrieb geführt. Über Vorhalt der Angaben des Zeugen T. und der Revisionsberichte führte er aus, dass ihm vom Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden sei, dass an den Standorten der Primärschuldnerin das Gewerbe von anderen Gesellschaften ausgeübt werde und daher eine Geschäftstätigkeit nicht notwendig sei. Es sei auch zuerst die Rechtslage mit dem ehemaligen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter H. abzuklären. Der Anruf des Beschwerdeführers sei nach seiner Bestellung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihm weiters mitgeteilt, dass er wieder Gesellschafter der Primärschuldnerin werden wolle, weil die Bestellung des H. nichtig sei. Der Beschwerdeführer sei ab 12. Dezember 1991 alleiniger Gesellschafter gewesen und habe den Notgeschäftsführer in dieser Eigenschaft kontaktiert.
Die belangte Behörde veranlasste darüber hinaus die Einvernahme der G.B., verehelichte W. Diese führte als Zeugin aus, der Beschwerdeführer habe mündlich den Auftrag erteilt, die Eingabe vom 12. Dezember 1991 an das Handelsgericht Wien zu tätigen, weil er bei seiner Rückkehr wieder Geschäftsführer der Gesellschaft werden wolle. Zur Frage, welche Umstände zur Vollmachtserteilung durch den Beschwerdeführer an die Zeugin geführt hätten, gab sie an: "zeitweise Abwesenheit des Auftraggebers". Die Aufträge seien mündlich bzw. fernmündlich erfolgt; wie oft solche Aufträge erfolgt seien, könne sie nicht mehr genau sagen, jedenfalls bei Angelegenheiten, die das Firmenbuch betroffen haben. Die Aufträge seien jeweils über ihren Arbeitsplatz, einer Notariatskanzlei, erfolgt. Zur Frage, wo sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1990 bis 1992 aufgehalten habe, führte die Zeugin an, der Beschwerdeführer sei sicher nicht die ganze Zeit anwesend gewesen, da er sonst keine Vollmacht erteilt hätte. Der Beschwerdeführer habe ihr aber über seine An- bzw.
Abwesenheit keine Mitteilung gemacht.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer die Angaben
des Rechtsanwaltes Dr. F. und der G.B. mit.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in seinem Schreiben vom
25. Jänner 1999 dazu.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen
Bescheid änderte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid
dahingehend ab, dass der Haftungsbetrag für den Zeitraum von
September 1992 bis November 1992 eingeschränkt werde und an die
Stelle der Bezeichnung "als Geschäftsführer der
S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH" die Bezeichnung
"als auf die Erfüllung der Pflichten der S. Gastronomiebetriebs-
und Beteiligungs-GmbH tatsächlich Einfluss Nehmender" zu treten habe.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, die S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH habe ihren Betrieb eingestellt und sei am 14. Oktober 1995 aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Daraus ergebe sich, dass die aushaftenden Rückstände bei der Primärschuldnerin nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, er sei im Streitzeitraum nicht Geschäftsführer gewesen und die Primärschuldnerin habe am genannten Standort einen Betrieb nicht mehr gehalten, sei Folgendes auszuführen:
Die Behörde erster Instanz habe eine Anfrage an die Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 18. Bezirk bezüglich der Primärschuldnerin gerichtet. Es sei bekannt gegeben worden, dass die S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH nach den dortamtlichen Aufzeichnungen am Standort Wien 18, K-Gasse, im Zeitraum von Oktober 1987 bis August 1993 das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar ausgeübt habe. Dieser Stellungnahme seien zwei Erhebungsberichte vom 24. August 1992 sowie vom 4. Dezember 1992 beigeschlossen gewesen. Demnach seien im Zuge von Kontrollen am 20. August 1992 und am 3. Dezember 1992 Übertretungen des Vergnügungssteuergesetzes sowie der Gewerbeordnung festgestellt worden.
Überdies seien an diesem Standort am 31. August 1992, am 30. September 1992 sowie am 27. November 1992 Überprüfungen durch die Magistratsabteilung 4, Referat 2, durchgeführt worden. Sämtliche Berichte über die durchgeführten Kontrollen wiesen als Lokalinhaberin bzw. Betreiberin die Primärschuldnerin aus.
Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Standort Wien 18, K-Gasse, eine gastgewerbliche Tätigkeit entfaltet habe, in deren Rahmen sie auch Unterhaltungsspielapparate spielbereit gehalten habe.
Aus dem im Akt erliegenden, vom öffentlichen Notar Dr. K. aufgenommenen Protokoll vom 29. Juni 1990 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit diesem Tag als Geschäftsführer der Primärschuldnerin abberufen worden sei. Da der gleichzeitig bestellte Geschäftsführer nur beschränkt geschäftsfähig gewesen sei und die Bestellung von dessen Sachwalterin nicht genehmigt worden sei, habe das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 28. Oktober 1991 den Rechtsanwalt Dr. F. zum Geschäftsführer nach § 15a GmbH-Gesetz bestellt. In der Folge habe der Beschwerdeführer, vertreten durch G.B., dem Handelsgericht Wien mit Schreiben vom 12. Dezember 1991 Folgendes bekannt gegeben:
"Zufolge Nichtigkeit der der Geschäftsanteilsabtretung sowie der Geschäftsführerbestellung zu Grunde liegenden Notariatsakte wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit des Übernehmenden bzw. des neuen Geschäftsführers, tritt der status quo ante ein.
Ich lege daher in der Anlage eine neue Gesellschafterliste vor und ersuche mich neuerdings als Geschäftsführer der S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH im Firmenbuch einzutragen."
Auf Grund dieser Eingabe sowie der Behauptung des Beschwerdeführers, G.B. habe diese Eingabe ohne sein Wissen vorgenommen, sei diese als Zeugin einvernommen worden. Diese habe erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr infolge zeitweiser Abwesenheit Vollmacht erteilt. Aufträge habe er mündlich oder fernmündlich erteilt, die Eingabe vom 12. Dezember 1991 sei auf Grund eines mündlichen Auftrages vorgenommen worden, weil der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder Geschäftsführer der Gesellschaft habe sein wollen.
T. habe bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Lokales gewesen und er habe sich für diesen im Lokal befunden sowie seine Anweisungen befolgt.
Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, er habe 1987 Österreich verlassen und sei erst am 12. Mai 1993 wieder zurückgekehrt.
Auch zu den Angaben des als Zeugen einvernommenen Notgeschäftsführers und der G.B. habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, dass er nicht mehr als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, er habe sich im Ausland aufgehalten und die Primärschuldnerin habe am gegenständlichen Standort überhaupt kein Gewerbe mehr betrieben.
Diese Ausführungen erschienen im Zusammenhang mit den genannten Zeugenaussagen i.V.m. dem übrigen Akteninhalt als reine Schutzbehauptung. Sofern der Beschwerdeführer im haftungsgegenständlichen Zeitraum überhaupt im Ausland aufhältig gewesen sei - wofür er im Verfahren keinerlei Nachweise erbracht habe - müsse dieser Auslandsaufenthalt jedenfalls immer wieder soweit unterbrochen worden sein, dass er weiterhin seine Angelegenheiten in Wien habe besorgen können. Folge man seinem Vorbringen, so sei er noch drei Jahre trotz angeblichen Auslandsaufenthaltes als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen. Während dieses Zeitraumes habe er auch G.B. Vollmacht erteilt.
Die mit der Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaft beauftragte GmbH habe der Abgabenbehörde schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal ab 1. August 1992 angemietet habe und das Mietverhältnis bis dato aufrecht sei. Sohin erweise sich auch das Vorbringen, wonach lediglich ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden sei, welcher 1989 aufgekündigt worden sei, als unzutreffend.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geschäftsführung der Primärschuldnerin - deren einziger Gesellschafter er auch gewesen sei - maßgeblich bestimmt habe und ihm in jenem Zeitraum somit die Stellung einer Person, die auf die Erfüllung der Pflichten der S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH im Sinne des § 54 Abs. 1 letzter Satz WAO tatsächlich Einfluss nahm, zugekommen sei. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, seinen Einfluss dahingehend auszuüben, dass die Abgabepflichtige, die sich aus der Vorschrift des § 17 VGSG ergebende Pflicht, wonach die Steuer längstens bis zum 10. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat zu entrichten ist, erfüllt werde.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der Verletzung dieser Verpflichtung darzutun. Habe aber der Verpflichtete schuldhaft seine Pflicht verletzt, so dürfe die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen. Es sei nicht unbillig, dass ein Verpflichteter, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletze, zur Haftung herangezogen werde, weil andernfalls jene Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden. Bei der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer dem bestellten Notgeschäftsführer die Sachlage in einer Form dargestellt habe, die diesen von der Aufnahme weiterer geschäftsführender Handlungen abgehalten hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht als Haftungspflichtiger für die in der Zeit von September bis November 1992 entstandene Vergnügungssteuerschuld der S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH herangezogen zu werden. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht er geltend, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung einen völlig anderen Sachverhalt zu Grunde gelegt als die erstinstanzliche Behörde dies getan habe, ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme abzugeben. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgenommenen Beweise hätten keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Haftungszeitraum Einfluss auf die Geschäftsführung der S. Gastronomiebetriebs- und Beteiligungs-GmbH genommen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid zutreffend auf die §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO gestützt. Nach letzterer Bestimmung werden seit der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 nicht nur die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen, sondern auch die Personen, denen die Bestellung von Vertretern juristischer Personen zukommt, wenn kein Vertreter bestellt ist, sowie die Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen oder ihrer Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, zur haftungs- und strafrechtlichen Verantwortung herangezogen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem Bescheid als Geschäftsführer und mit dem angefochtenen Bescheid als "auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen oder ihrer Vertreter tatsächlich Einfluss nehmender" zur Haftung herangezogen wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um einen "völlig anderen Sachverhalt", sondern um eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer nämlich geltend, er sei nicht als Geschäftsführer eingetragen und hat sich bereits die erstinstanzliche Behörde damit eingehend auseinander gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer zu dieser Sachlage eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist er auf die obige Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu verweisen, wonach ihm von den Behörden zu jedem einzelnen Verfahrensschritt Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Die vorgetragene Rüge ist daher unberechtigt.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, er habe auf die Geschäftsführung der Primärschuldnerin tatsächlich Einfluss genommen, mit dem Hinweis, die aufgenommenen Beweise würden das Gegenteil indizieren.
Ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, hat die Behörde gemäß § 128 Abs. 2 WAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, 94/16/0105).
Die Beschwerde vermag einen Mangel an Schlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht aufzuzeigen. Der Hinweis auf die Aussage des als Notgeschäftsführer bestellten Rechtsanwaltes Dr. F. geht schon deswegen fehl, weil dieser lediglich den Inhalt seines Telefongespräches mit dem Beschwerdeführer wiedergab und dies zum Anlass genommen hat, keine Tätigkeiten vorzunehmen. Anders hingegen verhält es sich mit der in der Beschwerde erwähnten Aussage der G.B., verehelichte W. Daraus ergibt sich nicht nur, wie der Beschwerdeführer meint, dass er diese Zeugin bevollmächtigt habe, Erklärungen gegenüber dem Handelsgericht-Firmenbuch, abzugeben, sondern dass er sich um die Primärschuldnerin tatsächlich gekümmert hat. Erklärungen gegenüber dem Handelsgericht bezüglich der Primärschuldnerin wären allerdings nicht notwendig gewesen, hätte diese tatsächlich keinen Betrieb mehr geführt. In diesem Zusammenhang negiert der Beschwerdeführer die übrigen aufgenommenen Beweise gänzlich. Insbesonders geht er auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht ein, wonach bei den einzelnen Überprüfungen nicht nur der Zeuge T. Angaben für die Primärschuldnerin machte, sondern auch eine andere Auskunftsperson. Nach dem Akteninhalt wurden der Magistratsabteilung 4, Referat 2, Revisionsstelle, nicht nur von Zeugen T. Auskünfte erteilt, sondern auch von anderen Personen. Auch in den Erhebungsblättern, die von diesen Personen unterfertigt sind, wird die Primärschuldnerin als Lokalinhaberin genannt. Die Feststellungen der belangten Behörde sind daher als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung anzuerkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150093.X00Im RIS seit
01.07.2002