Norm
ABGB §870 CIVRechtssatz
Es begründet Arglist, die der Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann, wenn zuerst auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dann doch im Prozess die Verjährung eingewendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019